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   ArbG Stuttgart, 01.08.2003 - 26 BV 11/02   

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https://dejure.org/2003,26456
ArbG Stuttgart, 01.08.2003 - 26 BV 11/02 (https://dejure.org/2003,26456)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2003 - 26 BV 11/02 (https://dejure.org/2003,26456)
ArbG Stuttgart, Entscheidung vom 01. August 2003 - 26 BV 11/02 (https://dejure.org/2003,26456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksame Bildung eines Konzernbetriebsrates bei der Konzernspitze im Falle des Sitzes der Konzernspitze in Paris; Wirksamkeit der Konstitutierung eines Konzernbetriebsrates bei einem "Konzern im Konzern" bei fehlender inländischer einheitlicher Leitungsmacht

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2004, 138
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 21.10.1980 - 6 ABR 41/78

    Bildung eines Konzernbetriebsrats

    Auszug aus ArbG Stuttgart, 01.08.2003 - 26 BV 11/02
    Dies begründet sich damit, dass bei Bestehen eines Konzernbetriebsrats sich gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG Kompetenzverschiebungen zwischen den verschiedenen Ebenen der betrieblichen Mitbestimmung ergäben (BAG AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972).

    Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972) kann auch bei einem Tochterunternehmen eines mehrstufigen, vertikal gegliederten Konzerns ein Konzernbetriebsrat gebildet werden.

    Dann aber ist es notwendig, dass betriebliche Mitbestimmung i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes dort ausgeübt wird, wo unternehmerische Leitungsmacht konkret entfaltet und ausgeübt wird (BAG AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972).

  • LAG Baden-Württemberg, 28.05.2014 - 4 TaBV 7/13

    Unternehmensübergreifende Matrixstrukturen - betriebliche Eingliederung der

    Auch wenn die Beteiligte Ziffer 2 erstinstanzlich vortrug, dass auf Konzernebene ein Konzernbetriebsrat gebildet sei, erscheint dies eher unwahrscheinlich, da ein solcher bei einer ausländischen Konzernspitze eigentlich nicht gebildet werden kann (ArbG S. 1. August 2003 - 26 BV 11/02 - NZA-RR 2004, 138), sich somit das Problem der unterschiedlichen Anwendung von Konzernbetriebsvereinbarungen jedenfalls bei der Beteiligten Ziffer 2 de facto nicht stellen dürfte.
  • ArbG Hamburg, 19.07.2006 - 18 BV 11/06

    Konzernbetriebsrat

    Dieses wird zum Teil als möglich angesehen (ArbG Hamburg, Beschluss vom 7. Juni 2004, 4 BV 10/03; Joost, Münchener Handbuch für Arbeitsrecht, § 315, Rdnr. 35; Gaumann/Liebermann, DB 2006, 1157 ff; Fitting u.a., BetrVG, Rdnr. 34) und zum Teil abgelehnt (ArbG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2005, 29 BV 1/05; LAG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2006, 6 TaBV 6/05; ArbG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2003, 26 BV 11/02; Richardi/Annuß, BetrVG, § 54, Rdnr. 35).

    Soweit dieses angenommen wird (ArbG Hamburg, Beschluss vom 13. Juni 2005, 29 BV 1/05; LAG Hamburg, Beschluss vom 17. Februar 2006, 6 TaBV 6/05; ArbG Stuttgart, Beschluss vom 1. August 2003, 26 BV 11/02) kann dem nicht gefolgt werden.

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